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Die Abfindung im Arbeitsrecht

Im Arbeitsrecht ist eine Abfindung die einmalige Geldzahlung des Arbeitgebers, die aus Anlass der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses geleistet wird. Oft herrscht in der deutschen Bevölkerung die Meinung, dass bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber regelmäßig eine Abfindung an den Arbeitnehmer zu zahlen ist. Dem ist jedoch nicht so. In Deutschland besteht kein genereller Anspruch auf eine Abfindung (von einigen Ausnahmen abgesehen). Wenn ein Arbeitgeber eine rechtmäßige Kündigung ausspricht, braucht er grundsätzlich keine Abfindung zu zahlen!

Abfindungen werden gezahlt:

  • bei außergerichtlichen oder gerichtlichen (freiwilligen) Vergleichen über die Wirksamkeit einer Kündigung
  • gesetzlich gem. § 1a KSchG
  • bei einem Auflösungsurteil des Arbeitsgerichts wegen Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gem. §§ 9, 10 KschG
  • aufgrund Tarifvertrags oder eines Sozialplans (z.B. bei Massenentlassungen)
  • durch ein gerichtliches Urteil wegen Ansprüchen eines Arbeitnehmers auf Nachteilsausgleich

Gesetzliche Abfindung nach § 1a KSchG
Gemäß § 1a KSchG kann der Arbeitgeber im Falle einer betriebsbedingten Kündigung dem gekündigten Arbeitnehmer eine Abfindung anbieten. Voraussetzung für das Entstehen des Abfindungsanspruchs ist, dass der Arbeitgeber in der Kündigung darauf hinweist, dass er die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse stützt und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist von drei Wochen eine Abfindung beanspruchen kann. Mithin ein arbeitsgerichtliches Verfahren nicht anstrebt.

Die Höhe der Abfindung nach § 1a KSchG
Gemäß § 1a Absatz 2 KSchG beträgt die Höhe der Abfindung ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Zeiträume von mehr als 6 Monaten sind auf ein volles Jahr aufzurunden.

Will der Arbeitgeber eine geringere Abfindung als ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr zahlen, muss er dies unmissverständlich erklären. Er muss bei Abgabe seines Angebots darauf hinweisen, dass sein Angebot kein solches nach § 1a KSchG ist. Tut er dies nicht, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Zahlung des gesetzlich geregelten halben Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr.

Die Erhebung einer Kündigungsschutzklage oder ein Antrag auf nachträgliche Klagzulassung im Arbeitsrecht schließen den Abfindungsanspruch aus.

  1. Hellen Teichmann
    22. August 2009 um 23:28 | #1

    Dieser Beitrag verblüfft mich etwas. Ich dachte immer, dass man automatisch einen Anspruch auf Abfindung hat. Es spricht doch immer jeder davon, dass er/sie eine Abfindung bekommen hat.

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